Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3


Elektrische Anlagen und Betriebsmittel



§  1 Geltungsbereich

§  2 Begriffe

§  3 Grundsätze

§  4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln

§  5 Prüfungen

§  6 Arbeiten an aktiven Teilen

§  7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

§  8 Zulässige Abweichungen

§  9 Ordnungswidrigkeiten

§10 Inkrafttreten




§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten
in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

§ 2
Begriffe
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle
Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer
Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen,
Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von
Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.
Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit
an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische
Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die
allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen
enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen
hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame
andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen,
dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf
Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der
einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
Gefahren erkennen kann.

§ 3
Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten
werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben
werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein
Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektro-
technischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich
behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu
sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften
Zustand nicht verwendet werden.

§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende
elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden
und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie
den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart
und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend
ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung,
Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt
sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei
Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen
direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt
werden kann
oder
– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart
und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren
geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo
allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder
nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser
Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung,
z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren
aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem
elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden
ist.

§ 5
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet
werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln
zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen
zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaffen sind.

§ 6
Arbeiten an aktiven Teilen
(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.
(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten
sichergestellt werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder
des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese
– nicht gegen direktes Berühren geschützt sind
oder
– nicht für die Dauer der Arbeiten unter Berücksichtigung von Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort durch Abdecken oder Abschranken
gegen direktes Berühren geschützt worden sind.
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter
Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes
Berühren geschützt sind.

§ 7
Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen
direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur
gearbeitet werden, wenn
– deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten
sichergestellt ist,
– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung
von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten
Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind
oder
– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen
nicht unterschritten werden.

§ 8
Zulässige Abweichungen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung
oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist
oder
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt
werden kann, soweit dabei
– durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder
Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch
Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist,
– der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für
diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet
sind
und
– der Unternehmer weitere technische, organisatorische und persönliche
Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden
Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch
Lichtbogenbildung sicherstellen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§ 3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§ 6, 7
zuwiderhandelt.

§ 10
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979*) in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4), in der
Fassung vom 1. Januar 1962, außer Kraft.



Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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Prüfungen nach DGUV V3 / V4   I   DIN VDE 0701 und  0702   I   DIN VDE 0105 - 100 und 0100-600
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